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Conditions of Use
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen ACROS und dem Käufer, auch wenn sie bei späteren Verträgen nicht erwähnt werden. Sie gelten entsprechend für Werk- und Dienstleistungen. Anstelle der Lieferung der Ware tritt bei Werkleistungen die Abnahme und bei Dienstleistungen die Erbringung der Dienstleistung.
(2) Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht Vertragsinhalt, es sei denn, ACROS hätte ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn ACROS eine Lieferung an den Käufer in Kenntnis seiner entgegenstehenden oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführt.
(3) Zusätzliche oder abweichende Vereinbarungen zu diesen Verkaufs- und Lieferbedingungen, die zwischen ACROS und dem Käufer zur Ausführung eines Vertrages getroffen werden, sind in dem Vertrag schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
(4) Rechte, die ACROS nach den gesetzlichen Vorschriften über diese Verkaufs- und Lieferbedingungen hinaus zustehen, bleiben unberührt.
§ 2 Angebote und Auftragsbestätigung
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maß-, Farb- und Leistungsangaben sowie sonstige Beschreibungen der Ware aus den zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie stellen keine Vereinbarung oder Garantie einer entsprechenden Beschaffenheit der Ware dar.
(3) ACROS behält sich an sämtlichen Angebotsunterlagen alle Eigentums- und Urheberrechte vor. Solche Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
(4) Eine Bestellung wird erst verbindlich, wenn sie von ACROS durch eine schriftliche Auftragsbestätigung bestätigt wurde. Eine mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellte Auftragsbestätigung, bei der Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen, gilt als schriftlich. Das Schweigen von ACROS auf Angebote, Bestellungen, Aufforderungen oder sonstige Erklärungen des Käufers gilt nur als Zustimmung, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Soweit die Auftragsbestätigung offensichtliche Irrtümer, Schreib- oder Rechenfehler enthält, ist sie für ACROS nicht verbindlich.
§ 3 Lieferung
(1) Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung von ACROS maßgebend. Änderungen des Lieferumfangs bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung von ACROS. Änderungen der Ware bleiben vorbehalten, soweit sie nicht erheblich und für den Käufer zumutbar sind.
(2) Teillieferungen sind zulässig.
(3) Die Vereinbarung von Lieferfristen und -terminen bedarf der Schrift-form. Lieferfristen und -termine sind unverbindlich, soweit sie nicht aus-drücklich als verbindlich bezeichnet sind.
(4) Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch ACROS, jedoch nicht vor der vollständigen Beibringung der vom Käufer zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben, der Abklärung aller Fragen sowie dem Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der übrigen Verpflichtungen des Käufers voraus.
(5) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf das Werk verlassen oder ACROS die Versandbereitschaft mitgeteilt hat. Die Lieferung steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger und ordnungsgemäßer Selbstbelieferung.
(6) Im Falle des Lieferverzugs ist der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, die er ACROS nach Eintritt des Lieferverzugs gesetzt hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
(7) Sofern ACROS mit dem Käufer einen (Rahmen)-vertrag über künftige Lieferungen mit festen Lieferterminen abgeschlossen hat und der Käufer die Waren nicht rechtzeitig abruft, ist ACROS nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, die Ware zu liefern und in Rechnung zu stellen, vom Vertrag zurückzutreten oder, falls der Käufer schuldhaft gehandelt hat, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
§ 4 Gefahrübergang
(1) Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Ware an die den Transport ausführende Person übergeben oder zum Zwecke der Versendung das Lager von ACROS verlassen hat. Dies gilt auch, wenn Teillieferungen erfolgen oder ACROS weitere Leistungen, etwa die Transportkosten oder die Aufstellung der Ware bei dem Käufer, übernommen hat. ACROS wird die Ware auf Wunsch des Käufers auf seine Kosten durch eine Transportversicherung gegen die vom Käufer zu bezeichnenden Risiken versichern.
(2) Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so kann ACROS den Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich etwaiger Mehraufwendungen verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem er in Annahmeverzug gerät. ACROS ist berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über die Ware zu verfügen und den Käufer mit einer angemessen verlängerten Frist zu beliefern.
(3) Angelieferte Ware ist vom Käufer unbeschadet seiner Mängelansprüche auch dann entgegenzunehmen, wenn sie unwesentliche Mängel aufweist.
§ 5 Preise und Zahlung
(1) Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, jedoch ausschließlich mit Verpackung. Die Verpackung wird gesondert in Rechnung gestellt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht im Preis enthalten und wird in der Rechnung in der am Tage der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Höhe gesondert ausgewiesen.
(2) Bestellungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu den am Tage der Lieferung jeweils geltenden Listenpreisen von ACROS berechnet.
(3) Mangels besonderer Vereinbarung ist der Lieferpreis 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug zu zahlen. Als Zahlungstag gilt der Tag, an dem ACROS über den Lieferpreis verfügen kann. Im Falle des Zahlungsverzugs hat der Käufer Verzugszinsen in Höhe von 8 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu bezahlen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(4) ACROS ist berechtigt, Zahlungen des Käufers zunächst auf dessen älteste Schuld anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, ist ACROS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
(5) Gegenansprüche des Käufers berechtigen ihn nur dann zur Aufrechnung, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unstreitig sind. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Käufer nur geltend machen, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die ACROS aus der Geschäftsverbindung gegen den Käufer zustehen, Eigentum von ACROS. Der Käufer ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware für die Dauer des Eigentumsvorbehalts pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, die Ware auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
(2) Eine Veräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware ist dem Käufer nur im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs gestattet. Der Käufer ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden, zur Sicherheit zu übereignen oder sonstige, das Eigentum von ACROS gefährdende Verfügungen zu treffen.
(3) Der Käufer tritt schon jetzt die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit sämtlichen Nebenrechten an ACROS ab, und zwar unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. ACROS nimmt diese Abtretung schon jetzt an.
(4) Im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers ist ACROS unbeschadet ihrer sonstigen Rechte berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten. Der Käufer hat ACROS oder ihren Beauftragten sofort Zugang zu der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware zu gewähren und sie herauszugeben. Nach entsprechender rechtzeitiger Androhung kann ACROS die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zur Befriedigung ihrer fälligen Forderungen gegen den Käufer anderweitig verwerten.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware durch den Käufer wird stets für ACROS vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, ACROS nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt ACROS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Käufer verwahrt die neuen Sachen für ACROS. Für die durch Verarbeitung oder Umbildung entstehende Sache gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware.
(6) ACROS ist auf Verlangen des Käufers verpflichtet, die ihr zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge die Forderungen von ACROS aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer um mehr als 20 % übersteigt. Bei der Bewertung ist vom Rechnungswert der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.
(7) Bei Warenlieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die Eigentumsvorbehaltsregelung nach Abs. 1 bis 6 dieser Regelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in der Bundesrepublik Deutschland, räumt der Käufer ACROS hiermit ein entsprechendes Sicherungsrecht ein. Sofern hierfür weitere Erklärungen oder Handlungen erforderlich sind, wird der Käufer diese Erklärungen abgeben und Handlungen vornehmen. Der Käufer wird an allen Maßnahmen mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.
§ 7 Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Käufers setzen voraus, dass er die gelieferte Ware bei Erhalt überprüft und ACROS Mängel unverzüglich, spätestens 14 Tage nach Erhalt der Ware, schriftlich mitteilt. Verborgene Mängel müssen ACROS unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat die Mängel bei ihrer Mitteilung an ACROS schriftlich zu beschreiben.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, die Ware zur Prüfung von angeblichen Mängeln auf seine Kosten an ACROS zu senden.
(3) Bei Mängeln der Ware ist ACROS nach eigener Wahl zur Nacherfüllung durch die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Ware berechtigt.
(4) Sofern ACROS zur Nacherfüllung nicht bereit oder in der Lage ist, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder den Lieferpreis mindern. Dasselbe gilt, wenn die Nacherfüllung fehlschlägt, dem Käufer unzumutbar ist oder sich aus Gründen, die ACROS zu vertreten hat, über angemessene Fristen hinaus verzögert.
(5) Das Rücktrittsrecht des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er zur Rück-gewähr der empfangenen Leistung außerstande ist und dies nicht darauf beruht, dass die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung unmöglich ist, von ACROS zu vertreten ist oder sich der Mangel erst bei der Verarbeitung oder Umbildung der Ware gezeigt hat. Das Rücktrittsrecht ist weiter ausgeschlossen, wenn ACROS den Mangel nicht zu vertreten hat, statt der Rückgewähr Wertersatz zu leisten hat und Sonderanfertigungen geliefert hat.
(6) Für Mängel infolge natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß, unsachge-mäßer Behandlung, unsachgemäß ausgeführter Montage, Änderungen oder Reparaturen oder nicht ordnungsgemäß erfolgter Wartung der Ware durch den Käufer oder Dritte entstehen keine Mängelansprüche. Dasselbe gilt für Mängel, die dem Käufer zuzurechnen oder die auf eine andere Ursache als der ursprüngliche Mangel zurückzuführen sind.
(7) Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auch ein vernünftiger Dritter gemacht hätte.
(8) Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Käufers beträgt ein Jahr. Sie gilt auch für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Ware beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung der Ware. Die unbeschränkte Haftung der ACROS für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler bleibt unberührt. Eine Stellungnahme der ACROS zu einem vom Käufer geltend gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände anzuse-hen, sofern der Mängelanspruch von ACROS in vollem Umfang zurückgewiesen wird.
§ 8 Haftung
Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit haftet ACROS unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ACROS nur, sofern wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und die für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten, Verzug und Unmöglichkeit ist die Haftung von ACROS auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung im Rahmen dieses Vertrages typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche Haftung für Produktfehler bleibt unberührt.
§ 9 Produkthaftung
(1) Der Käufer wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Vertragswaren nicht verändern oder entfernen. Er ist ferner verpflichtet bei der Weiterveräußerung die Bedienungsanleitung mit zu liefern. Bei Verletzung dieser Pflichten stellt der Käufer ACROS im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit der Käufer für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.
(2) Wird ACROS aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Pro-duktrückruf oder einer -warnung veranlasst, so wird der Käufer ACROS unterstützen und alle ihm zumutbaren, von ACROS angeordneten Maßnahmen treffen. Der Käufer ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs oder der -warnung zu tragen, soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden nach produkthaftungsrechtlichen Grundsätzen verantwortlich ist. Weitergehende Ansprüche von ACROS bleiben unberührt.
(3) Der Käufer wird ACROS unverzüglich über ihm bekannt werdende Risiken bei der Verwendung der Vertragswaren und mögliche Produktfehler informieren.
§ 10 Höhere Gewalt
(1) Sofern ACROS durch höhere Gewalt an der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten, insbesondere an der Lieferung der Ware gehindert wird, wird ACROS für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Käufer zum Schadensersatz verpflichtet zu sein. Dasselbe gilt, sofern ACROS die Erfüllung ihrer Pflichten durch unvorhersehbare und von ACROS nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Arbeitskampf, behördliche Maßnahmen, Energiemangel, Lieferhindernisse bei einem Zulieferer oder wesentliche Betriebsstörungen, unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird.
(2) ACROS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und die Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses für ACROS kein Interesse mehr hat. Auf Verlangen des Käufers wird ACROS nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern wird.
§ 11 Geheimhaltung
Die Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen gegenseitig zugänglich werdenden Informationen, die als vertraulich bezeichnet werden oder nach sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse erkennbar sind, unbefristet geheim zu halten und sie weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder zu verwerten.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Käufers auf Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung von ACROS möglich.
(2) Für die Rechtsbeziehungen des Käufers zu ACROS gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Ge-schäftsbeziehung zwischen ACROS und dem Käufer ist der Sitz von ACROS. ACROS ist auch zur Klageerhebung am Sitz des Käufers sowie an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand berechtigt.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Leistungen des Käufers und von ACROS ist der Sitz von ACROS.
(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke befinden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung am nächsten kommt. Im Falle einer Lücke gilt diejenige Bestimmung als vereinbart, die dem entspricht, was nach dem Zweck dieses Vertrages vereinbart worden wäre, sofern die Vertragsparteien die Angelegenheit von vorne herein bedacht hätten.


